Datum: 
20.11.2014
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Das Fiqh der erlaubten und verbotenen Tiere

[Anmerkung des Übersetzers: Der im Folgenden übersetzte Artikel stellt eine Antwort Muftī Muḥammad b. Adams auf die Frage: „Welche Tiere sind gemäß der hanafitischen Schule zum Verzehr erlaubt?“ dar. Der Übersetzer wurde auf diesen Artikel aufmerksam, da er Fatāwa bezüglich des Verzehrs von „neuweltlichen Tieren“ suchte und auf viele fragwürdige Fatāwa stieß. Es finden sich selten differenzierte Fatāwa, welchem dem Leser ein nachvollziehen ermöglichen. Der Übersetzer hofft, dass nachfolgender Artikel diese Lücke schließt.]

Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Allgnädigen,

Der Islam ist eine Religion der Barmherzigkeit und des Mitgefühls. Er befiehlt und verbietet nur, was im besten Interesse des menschlichen Wesens ist. Der menschliche Geist mag nicht in der Lage sein, die Logik hinter jedem Richtschluss zu verstehen, da er begrenzt und eingeschränkt ist. Es mag sein, dass er nicht versteht, warum ein bestimmtes Urteil dementsprechend gefällt wird, doch unser Schöpfer – der Barmherzige und Allwissende – ist am besten darin zu entscheiden, was für uns nutzbringend oder schädlich ist.

Der allmächtige Gott segnete die Menschheit mit seinem geliebten Gesandten ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam als Licht und Lichtbringer. Das heilige Gesetz [šarīʿah] des Islams, mit welchem der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam von Gott kam, machte einen Unterschied zwischen dem lebenden und toten Tier. Tote bzw. verendete Tiere wurden zu Verbotenem [ḥarām] erklärt. Bestimmte Tiere, welche dem Wohl der Menschen schaden, wurden ebenfalls verboten, so etwa Schweine, Hunde, Katzen oder Raubtiere. Folglich sind die Tiere, deren Verzehr durch die Scharia verboten wurde, aufgrund der Tatsache verboten, dass sie dem Menschen bei Verzehr schaden, ganz gleich ob wir dies anerkennen und verstehen, oder nicht.

Untenstehend finden sich die Grundprinzipien der Erlaubnis bzw. des Verbots im Hinblick auf den Verzehr von Tieren gemäß der hanafitischen Rechtsschule, wie sie in den klassischen Büchern des hanafitischen Fiqh erwähnt werden.

[Entnommen aus: al-Fatāwa al-Hindiyya, 5/289-291, Badāʾiʿu aṣ-Ṣanāʾiʿ, 5/35-39 und Radd al-Muḫtār, 304-308.]

1. Tiere, welche explizit und klar im Koran oder Sunna verboten werden, sind zweifelsohne verboten. Etwa Schweine, Esel, etc.

 

2. Im Wasser geborene oder lebende Tiere sind allesamt verboten, außer Fisch. Alle Arten von Fisch sind erlaubt, mit Ausnahme dessen, was im Wasser ohne äußeren Einfluss auf natürliche Weise verendet. Stirbt ein Fisch jedoch aufgrund eines äußeren Einflusses, wie etwa Kälte, Hitze, oder weil er von der Brandung gegen die Küste geschleudert wird und dort an einen Stein stößt oder dergleichen, so wäre er erlaubt.

 

Der allhöchste Gott spricht:

„Verboten ist euch [der Genuss von] Verendetem, Blut, Schweinefleisch […]“ [Sūrat al-Māʾidah, 5:3]

 

Im obigen Vers verbot der allmächtige Gott das Fleisch aller toten Tiere, ohne einen Unterschied zwischen Wasser- und Landlebewesen zu treffen. Aus diesem Grund sind auch alle Wassertiere in dieses allgemeine Verbot mit eingeschlossen. Fisch jedoch wurde von dieser allgemeinen Regel ausgenommen, da der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam seine Erlaubnis explizit erwähnte.

 

Sayyidunā ʿAbd Allāh b. ʿUmar - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – berichtet, dass der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam sagte: „Zwei Arten des verendeten Fleisches und zwei Arten von Blut wurden euch zum Verzehr erlaubt: Die verendete Fleischsorten sind: Fisch und Heuschrecken, und die beiden Arten von Blut sind: Leber und Milz.“ [Sunan Abū Dāwūd, Muṣnad Aḥmad und Sunan Ibn Māǧah.]

 

Zudem wird nirgendwo in der Hadithliteratur erwähnt, dass der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam oder seine Gefährten jemals das Fleisch von anderen Wassertieren als Fisch konsumiert hätten, wäre der Verzehr erlaubt, so hätte man es wenigstens einmal verspeist, um seine Erlaubnis aufzuzeigen. [Dars Tirmiḏī, 1/280]

Was den Fisch anbetrifft, welcher im Wasser ohne eine äußere Ursache verstirbt [s], so berichtet Sayyidunā Ǧābir b. ʿAbd Allāh - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein -, dass der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam sagte: „Was die See auswirft und von den Gezeiten [oder: den Wellen] zurückgelassen wird, dass dürft ihr verspeisen, was aber in der See stirbt und herumtreibt, das esst nicht!“ [Sunan Abū Dāwūd, Nr. 3809, Sunan Ibn Māǧah]

 

Sayyidunā ʿĀlī - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – verbot den Verkauf von auf natürliche Art verendetem Fisch auf den Märkten. [Badāʾiʿu aṣ-Ṣanāʾiʿ, 5/36 und al-Iḫtiyār.]

 

Im Lichte des Obigen sind alle Wassertiere außer Fisch verboten. Auch wenn er nicht gemäß den Gesetzmäßigkeiten der Scharia geschlachtet wurde, ist es erlaubt, Fisch zu verzehren. Stirbt ein Fisch jedoch auf natürliche Art und Weise, ohne äußeren Einfluss und treibt auf der Wasseroberfläche [samak ṭāfī], so wird er als verboten erachtet.

 

3. Das dritte Prinzip ist, dass jene Landtiere verboten sind, welche in sich kein Blut tragen. Beispielsweise Hornisse, Fliegen, Spinnen, Käfer, Skorpione etc.[1]

 

Der allhöchste Gott spricht:

 

„…Er gebietet ihnen das Rechte und verbietet ihnen das Verwerfliche, er erlaubt ihnen die guten [reinen] Dinge und verbietet ihnen die schlechten [unreinen] […] [Sūrat al-Aʿraf 7:157]

 

Aus diesem Grund werden Tiere, welche kein Blut in sich tragen, wie etwa Spinnen oder ähnliches, zu dem gezählt, was als „unrein“ erachtet wird, da ein gesunder Mensch ihren Verzehr als abscheulich erachten würde.

 

Die einzige Ausnahme dessen sind die Heuschrecken, da der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam ihren Verzehr klar erlaubte, wie aus dem bereits zitierten Ḥadīṯ, welcher in den Sunan Abū Dāwūds und im Muṣnad Aḥmads erwähnt wird, klar hervorgeht.

 

 

Ebenso wird überliefert, dass man Ibn Abī Awfā - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – nach dem Verzehr von Heuschrecken fragte und er antwortete: „Ich kämpfte mit dem Gottesgesandten ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam in sechs oder sieben Schlachten und wir pflegten sie [die Heuschrecken] mit ihm zu essen.“ [Sunan Abū Dāwūd, Nr. 3806] 

 

4. Das vierte Prinzip ist, dass jene Landtiere, welche zwar Blut in sich haben, aber deren Blut nicht fließt, als verboten erachtet werden. Beispielsweise Schlangen, diverse Echsen, etc.

 

[Auch diese Tiere haben einen Blutkreislauf, unterscheiden sich biologisch jedoch von den höheren Wirbeltieren jedoch dadurch, dass sie wechselwarm, poikilotherm sind, woraus eine geringere Herzfrequenz und ein geringerer Blutdruckt folgt. Gemäß Prof. Dr. Abdurrahim Kozali ist dies wahrscheinlich folgenermaßen zu verstehen: Werden höhere Wirbeltiere [„Tiere deren Blut fließt“] geschlachtet, so blutet das Tier nach dem Schächten binnen kurzer Zeit aus und ein Herzschlag ist deutlich wahrnehmbar. Das Blut obiger [poikilothermer] Tiere tritt bei einer Schlachtung in viel geringerem Maße aus, und ein Herzschlag ist meist kaum wahrnehmbar. Dies mag der Grund sein, weswegen man die Tiere in den klassischen Werken derart klassifizierte [mündl. Mitteilung]. [Anm. d. Ü.]]

 

5. Das fünfte Prinzip ist, dass alle Arten von Schädlingen [ḥašarāt al-ʿarḍ] als verboten erachtet werden, wie beispielsweise Mäuse, Ratten, etc.

 

Der Grund ihres Verbotes ist obiger Vers aus Sūrat al-ʿArāf, aufgrund dessen sie als unrein [ḫabīṯ] für den Verzehr erachtet werden.

 

6. Das sechste Prinzip ist, dass Landtiere, welche [bei der Schlachtung] fließendes Blut in sich tragen, von Gras und Blättern leben, keine anderen Tiere reißen [d.h. Landtiere, welche keine Raubtiere sind] als erlaubt zum Verzehr erachtet werden. Beispiele hierfür sind Kamel, Rind, Ziege, Büffel, Schaf, Rotwild, etc. Innerhalb der hanafitischen Schule herrscht jedoch eine kleine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Pferdefleisch, hierauf werden wir später zu sprechen kommen. Auch Esel sind von dieser allgemeinen Regel ausgenommen, da ihr Fleisch als für den Verzehr verboten erachtet wird.

 

Gott der Allhöchste spricht:

"Und (auch) das Vieh hat Er erschaffen. An ihm habt ihr Wärme und (allerlei anderen) Nutzen; und davon esst ihr.“ [Sūrat an-Naḥl, 16:5]

 

„Allah ist es, Der für euch das Vieh gemacht hat, damit ihr (teils) auf ihm reiten könnt; und ihr könnt (teils) von ihm essen.“ [Sūrat Ġāfir, 40:79]

 

In den beiden obigen Versen benutzt der allhöchste Gott den Ausdruck „al-Anʿām“ [Vieh], was gemäß Konsens aller Sprachgelehrten Landtiere bezeichnet, die keine Raubtiere [Prädatoren] sind.

Was den Verzehr von Pferdefleisch anbetrifft, so erachtet Imām Abū Ḥanīfa - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – seinen Verzehr als leicht verpönt [makrūh tanzīhan] aufgrund der Ehre dieser Tiere, und der Tatsache, dass man sie zum Kampf benötigt. Imām Abū Yūsuf und Imām Muḥammad - möge Gott mit ihnen wohlzufrieden sein – erachten den Verzehr als erlaubt [ḥalāl]. Ebenso wird überliefert, dass Imām Abū Ḥanīfa sich [später] von seiner Meinung distanzierte. Aufgrund dessen ist es erlaubt, Pferdefleisch zu essen, obgleich es besser zu unterlassen ist.

 

Was das Fleisch der Esel und Maultiere anbetrifft so spricht der allmächtige Gott:

  • "Und (erschaffen hat Er) die Pferde, die Maultiere und die Esel, damit ihr auf ihnen reitet, und (auch) als Schmuck. Und Er erschafft, was ihr nicht wisst.“ [Sūrat an-Naḥl, 16:8]

 

Was also Nichtraubtiere anbetrifft, so erwähnte Gott, dass er sie zum Verzehr schuf[, wie wir in vorherigen Versen sahen]. Was jedoch Esel und Maultiere angeht, so erwähnt er sie zum Zwecke des Reitens und zum Schmuck [zīnah]. Wäre der Verzehr dieser Tiere erlaubt gewesen, so hätte es der Allmächtige sicherlich erwähnt.

 

Zudem überliefert Sayyidunā ʿAbd Allāh b. ʿUmar - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein -, dass der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam das Fleisch von Eseln am Tage der Schlacht von Ḫaybar verbot. [Ṣaḥīḥ al-Buḫārī Nr. 5202]

 

Sayyidunā Abū Ṯaʿlaba - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – überliefert, dass der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam den Verzehr von Eselfleisch verbot. [Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Nr. 5205]

 

Sayyidunā Anas b. Mālik - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – überliefert, dass eine Person zum Gottesgesandten ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam kam und sagte: „Die Esel wurden [geschlachtet und] gegessen.“ Ein anderer Mann kam und sprach: „Die Esel wurden zerstört.“ Da wies der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam einen Rufer an den Menschen zu verkünden: „Allāh und sein Gesandter verbieten euch das Fleisch der Esel, da es unrein ist!“, und so wurden die Kochtöpfe ausgekippt, während das [Esel-]fleisch in ihnen kochte. [Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Nr. 5208]

 

Bezüglich den Maultieren überliefert Sayyidunā Ḫālid b. al-Walīd - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein -, dass der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam das Fleisch der Pferde, Esel  und Maultiere verbot. [Muṣnad Aḥmad, 4/89, Sunan Abū Dāwūd, Nr. 3790, Sunan Nasāʾī und Sunan Ibn Māǧa.]

 

Die Fuqahāʾ [Rechtsgelehrten] aber berichten uns, dass das Urteil über ein Maultier von dessen Muttertier abhängt. War das Muttertier ein Esel, so ist sein Fleisch definitiv verboten. Ist das Muttertier ein erlaubtes Tier, wie etwa ein Rind, so ist es gänzlich erlaubt, ist das Muttertier ein Pferd, so greift das Urteil bezüglich des Fleisches von Pferden. [Siehe: Radd al-Muḫtār]

 

7. Das siebte Prinzip ist, dass alle landbewohnenden Raubtiere, d.h. Tiere, welche mit ihren Fängen jagen als verboten erachtet werden, beispielsweise: Tiger, Tiger, Leopard, Wolf, Fuchs, Hund, Katze, etc.

 

8. Das achte Prinzip besagt, dass alle Greifvögel, d.h. jene, welche mit ihren Fängen jagen, als verboten erachtet werden. Beispielsweise Falke, Adler, Milan, Bussard, etc.

Beweis für diese beiden Prinzipien [des siebten und achten] ist der berühmte Ḥadīṯ von Sayyidunā ʿAbd Allāh b. ʿAbbās - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein -, welcher besagt, dass der Gottesgesandte ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam den Verzehr von allen mit Fängen ausgestatten Tieren verboten, und allen Vögeln, welche Fänge [Klauen] besitzen. [Ṣaḥīḥ Muslim, Nr. 1934]

 

Aufgrund dessen werden alle Raubtiere und Greifvögel, welche mit ihren Fängen jagen übereinstimmend als verboten zu erachtet.

 

9. Das neunte Prinzip ist, dass Vögel, welche nicht mit ihren Fängen jagen, keinen anderen Tieren nachstellen, sondern sich von Hülsenfrüchten und dergleichen ernähren als erlaubt erachtet werden. Beispielsweise Hühner, Enten, Spatzen, Tauben, etc.

Sayyidunā Abū Mūsā al-ʿAšʿarī - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – überliefert: „Ich sah den Gottesgesandten ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam [das Fleisch eines] Huhnes verzehren.“ [Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Nr. 5198]

 

10. Das zehnte Prinzip besagt, dass ein erlaubtes Tier, wenn es nur unreine Dinge zu sich nimmt, sodass ein übler Geruch in seinem Fleisch oder seiner Milch entsteht verpönt wird. Sein Fleisch oder seine Milch zu konsumieren wird somit makrūh [verpönt]. Frisst das Tier jedoch neben den unreinen Dingen auch Anderes, oder die Nahrung erzeugt keinen üblen Geruch in Fleisch oder Milch, so sind sowohl Fleisch, als auch Milch absolut erlaubt. [Radd al-Muḫtār, 6/340]

 

In al-Fatāwa al-Hindiyya heißt es:

„Ein Huhn wird nur dann als verpönt erachtet, wenn die Mehrheit seines Futters unrein ist, und dies das Fleisch auf eine Art durchdringt, dass es üblen Geruch hervorruft.“ [Siehe: Fatāwa al-Hindiyya, 5/189]

 

11. Das letzte Prinzip ist jenes, dass ein Tier, dessen einer Elternteil erlaubt, und dessen anderer Elternteil verboten ist, gemäß des Muttertieres beurteilt wird.

 

a) Wenn also das Muttertier ein erlaubtes Tier ist, so ist dessen Nachkommenschaft ebenfalls erlaubt, wie beispielsweise ein Maultier dessen Mutter ein Rind ist.

b) Wenn jedoch die Mutter ein verbotenes Tier ist, so ist die Nachkommenschaft ebenfalls verboten, so wie beispielsweise ein Maultier dessen Mutter ein Esel ist.

 

Die oben angeführten Punkte sind elf grundsätzliche und allgemeine Prinzipien bezüglich des Verzehrs von Tieren gemäß der hanafitischen Rechtsschule. Es ist anzumerken, dass „erlaubt“ in hier verwandten Sinne lediglich bedeutet, dass diese Tiere zum Verzehr erlaubt sind. Bezüglich des Schlachtens oder Jagens dieser Tiere ziehe man andere Artikel oder die Bücher des Fiqh zu Rate. Werden diese Regelungen missachtet, so kann es geschehen dass das Fleisch eines an sich erlaubten Tieres [aufgrund der falschen Schlachtung] verboten wird.

Im Lichte der oben angeführten Prinzipien sind folgende Tiere gemäß der hanafitischen Schule erlaubt bzw. verboten [beide Listen sind nicht vollständig]:

Tiere deren Fleisch erlaubt ist:

Kamel, Ziege, Schaf, Büffel, Rotwild, Hase, Kaninchen, Rind, Wildesel [das Verbot des Ḥadīṯes bezieht sich lediglich auf domestizierte Esel], Fisch [alle Arten, auch Garnelen, gemäß jenen, die Garnelen als Fische erachten. Wiederum andere verbieten den Verzehr von Garnelen, da sie ihrer Ansicht gemäß nicht als Fische erachtet werden.], Antilope, Gazelle, Ente, Reiher, Nachtigall, Wachtel, Papagei, Heuschrecken, Rebhuhn, Lerche, Ammer, Sperling, Gans, Strauß, Taube, Storch, Huhn, Star, Wiedehopf, etc.

Tiere deren Fleisch verboten ist:

Wolf, Hyäne, Katze, Affe, Skorpion, Leopard, Tiger, Gepard, Löwe, Bär, Schwein, Hörnchen,  Igel, Schlange, Schildkröte, Hund, Krabbe, Schakal, [domestizierter] Esel, Echsen, Fuchs, Krokodil, Wiesel, Elefant [Radd al-Muḫtār, 6/306], Falke, Bussard, Milan, Fledermaus, Geier, Ratte, alle Arten von Insekten [ausgenommen: Heuschrecken].

 

Und Allāh weiß es am besten,

[Muftī] Muhammad b. Adam al-Kawthari

Dār al-Iftāʾ

Leicester , UK

 

Übersetzt von Matthias B. Schmidt

 

 

[1] Alle Wirbellosen, Evertebraten, haben kein Blut im Sinne der höheren Wirbeltiere, weswegen die Liste unendlich fortgeführt werden könnte. [Anm. d. Ü.]